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sich um keine offizielle Internetpräsenz einer der hier erwöhnten
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ausschließlich dem privaten Gebrauch und dem Austausch unter
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Veröffentlichung der Fotos in Medien jeglicher Art ist jedoch
untersagt und nur mit einer schriftlichen Zusage des jeweiligen
Autors genehmigt. Die Daten in den Fuhrparklisten unterliegen dem
Copyright des entsprechenden Verkehrsbetriebes, auch dann, wenn
sie von Privatpersonen erstellt wurden. Demnach dürfen die Listen
komplett oder auszugsweise immer und �berall veröffentlicht
werden. Ausnahmen hiervon bilden alle Daten, die nur durch das
Betreten des Fahrzeugs oder durch das Hineinschauen ins
Fahrzeuginnere ermittelt werden können (z.B. alle 17 Stellen der
Fahrgestellnummer, die Motornummer und das genaue
Erstzulassungsdatum). Diese besonderen Daten dürfen nur nach einer
schriftlichen Genehmigung des jeweiligen Verkehrsbetriebes
veröffentlicht werden.
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grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Autoren kein
nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
vorliegt.
Die Fotos auf "www.mvv-bus.de"
stellen vorrangig die Busse dar.
Folglich sind Personen, Gebäude, Gegenstände etc. reine Staffage.
Fotos -
Rechtliche Grundlagen
Bezug auf Fotos von öffentlichen
Verkehrsmitteln: Fotografieren auf
öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz, Art.2 Abs.1 und Art.5
grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2
Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert
nicht. Auch die Ansicht, Fahrer(in),
Fahrgäste oder Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild
oder könnten das Fotografieren untersagen ist unrichtig.
Auszug aus dem Grundgesetz:
§ 22 (Recht am
eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Diese Einwilligung entfällt, wenn die Person über 2 m entfernt und
als "Staffage" aus dem Bild erscheint. Die Einwilligung gilt im
Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er sich
Abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des
Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der
Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne
dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des
Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden
sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 22 (Ausnahmen zu § 22)
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen
verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus
dem Bereich der Zeitgeschichte; 2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen örtlichkeiten erscheinen; 3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an
denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst
dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf
eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes
Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist,
seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 23 (Ausnahmen im
öffentlichen Interesse) Für Zwecke der Rechtspflege und der
öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne
Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner
Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau
gestellt werden.
§ 33 (Strafvorschrift) (1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen den § 22,23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag
verfolgt.
§ 59 (Werke an öffentlichen Plätzen) (1)
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder
Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu
verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten
sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (2) Die
Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen
werden.
§ 68 (Lichtbildwerke) Das Urheberrecht an
Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen
des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der
Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen
ist.
Hiernach sind die auf den
Bus- und Bahnfotos befindlichen Personen nur als "Beiwerk" oder
"Staffage" anzusehen. Also darf jeder ungehindert Busse und
Bahnen fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Grund
befindet.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
(Strafgesetzbuch): § 109g StGB stellt eine wichtige
Strafbestimmung für Fotografen dar. Wer von einem Wehrmittel,
einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem
militärischen Vorgang eine Abbildung anfertigt, oder eine solche
Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lässt und
dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Anfertigen von
Luftbildaufnahmen in diesem Zusammenhang wird nach § 109g Absatz 2
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der
Betreffende gewusst haben muss, dass er die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Weitergabe von
Abbildungen oder angefertigten Beschreibungen im Sinne dieses
Tatbestandes ist dann strafbar, wenn die Gefahr nicht wissentlich,
aber vors�tzlich oder leichtfertig herbeigeführt wurde. Die Strafe
beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Wenn jedoch der Fotograf mit Zustimmung der zuständigen
Behörde fotografiert hat, kann er nicht bestraft werden (§ 109g
Abs. 4 StGB).
Für alle auf "www.mvv-bus"
veröffentlichen Fotos, welche auf Privatgelände (Betriebshöfe)
aufgenommen wurden, gilt: Eine Genehmigung für das Betreten des
Geländes und das Fotografieren der Fahrzeuge wurde von der
Betriebshofleitung oder der Fahrzeuglogistik eingeholt oder im
Rahmen öffentlicher Veranstaltung wie "Tag der offenen Tür" etc.
erstellt..
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